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Vereinsstatuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

Statuten des Vereines

„Friends for Nepal – Himalayan Development Aid“
 

 
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen

„Friends for Nepal – Himalayan Development Aid“

(1)    Er hat seinen Sitz in 5163 Mattsee und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa und die Region um den Himalaja

(2)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2 - Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Entwicklungsländern lt. Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC), insbesondere in der demokratischen Bundesrepublik Nepal.

Darüber hinaus bezweckt der Verein die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdbeben-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Des Weiteren wird der Verein Friends for Nepal im Sinne der Soforthilfe direkt Vorort durch den Vereinsvorstand unmittelbar nach Katastrophen, wie z.B. Erdbeben, Landrutsch, Überflutungen oder anderen nicht vorhersehbaren höheren Gewalten, Hilfe leisten, sofern es die Situation erlaubt. Andernfalls wird die Kooperation mit örtlichen NGO’s oder vom Vereinsvorstand bestimmte Personen zur Durchführung der Soforthilfe bestimmt.

Auch beabsichtigt der Verein, die Form des Handels, im Sinne der „Fair Trade“ Richtlinien zu fördern und zu betreiben, um das jeweilige Projekt Schritt für Schritt von ständigen Spenden unabhängig zu machen.

Die Tätigkeit des Vereins kann dabei durch Erfüllungsgehilfen (örtliche NGOs) erfüllt werden. Grundsätzlich hat die Umsetzung des Vereinszwecks dem Verein (dem Vereinsvorstand) zu obliegen. Er darf sich diesbezüglich aber auch Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken der jeweils beauftragten Erfüllungsgehilfen wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein muss gegenüber dem Erfüllungsgehilfen weisungsbefugt sein, sodass die Rechtsfolgen der Handlungen des Erfüllungsgehilfen dem Verein zuzurechnen sind. Das Rechtsverhältnis muss auf einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung basieren. Der Verein muss die von den Erfüllungsgehilfen durchgeführten Projekte an Hand der von den Erfüllungsgehilfen übersendeten Unterlagen selbst überprüfen und evaluieren.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 (1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen

a)     Hilfeleistungen aller Art von in Not geratenen Personen in der demokratischen Bundesrepublik Nepal durch

b)     Errichtung und Betrieb von Kindergärten, Schulen, Bildungseinrichtungen

c)      Errichtung und Betrieb von Waisenhäusern

d)     Errichtung und Betrieb von Infrastrukturprojekten (z.B: Wasserversorgung, Land und Forstwirtschaft, Healthstationen) im Sinne einer nachhaltigen Selbsthilfe vor Ort

e)     Unterstützung von Projekten (Selbsthilfemaßnahmen) durch Entsendung von Spezialisten/ Professionisten

f)       Unterstützung der ländlichen Dorfstrukturen und die Förderung und Entwicklung eines kollektiven Bewusstseins sowie autarker ökonomischer / ökologischer Systeme, um der Landflucht entgegenzuwirken

g)     Förderung wirtschaftlicher Entwicklung im Sinne der „Fair Trade“ Richtlinien

h)     Hilfestellung in Katastrophenfällen durch Entsendung von Spezialisten/ Professionisten

i)       Hilfestellung in Katastrophenfällen durch Bereitstellung von Soforthilfe (Schutzausrüstung, Medizinische Bedarfsartikel, Personal usw.)

j)       Informationskampagnen über die Armut und Not in Entwicklungsländern

k)      Herausgabe von Publikationen wie Folder, Broschüren, Infoblätter,...

l)       Die Tätigkeit des Vereins kann dabei durch, vertraglich weisungsgebundene Erfüllungsgehilfen (örtliche NGOs, zB. durch die NGO Himalayan Anandit Shakti, in Nepal) erfüllt werden.

 

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a.    Einnahmen durch Vorträge, Veranstaltungen im Sinne des Punkt 2 a-d

b.    Veranstaltungen jeglicher Art (z.B: Klangreisen, Workshops, etc…)

c.    Herausgabe von Publikationen wie Folder, Broschüren, Infoblätter, Spendenzettel,…

d.    Veranstaltungen jeglicher Art (z.B: Klangreisen, Workshops, etc…)

e.    Einnahmen aus Verkäufen, wie CD’s, Selbstgemachtes und anderen Gegenständen, die als Spende zum Verkauf dienlich sind.

f.     Homepagepräsenz mit Links zu Partner und Networkern

g.    Einmalspenden, Höhe frei wählbar, Bausteinaktionen (monatlich immer wiederkehrende Beträge)

h.    Mitgliedsbeiträge die Zweckgebunden sind (Patenschaft für Kinder oder hilfsbedürftiger Personen, z.B 45- Euro/im Monat) zum Aufrechterhalten von Schulbetrieb, Healthpost etc.

i.      Bauteilaktion in Form von Dingen (z.B. Solarzellen, Wasserpumpen, Kadiermaschinen, Gebäude, Schulklassen, Einrichtungen, etc.)

j.      Fördermittel von Land, Staat, EU-Kostenzuschüsse und Zuwendungen von Gebietskörperschaften sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen

k.    Einnahmen aus Vermögensverwaltung

m)    Sonstige Einnahmen

 

(4)    Seitens des Vereinsvorstandes ist sicherzustellen, dass zumindest 75% (fünfundsiebzig Prozent) der Gesamtressourcen zur Verfolgung der gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 des derzeit gültigen Einkommensteuergesetzes begünstigten Zwecke eingesetzt werden. Der Verein kann aus rechtlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen seine Tätigkeit ganz oder teilweise an andere Körperschaften oder Personen übertragen. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher/vereinsrechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen muss allerding klar erkennbar sein, dass das Wirken dieser Körperschaften oder Personen wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.

 
 

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft

 (1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

·       Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

·        Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines zweckgebundenen Mitgliedsbeitrags (Patenschaften, Bausteinaktion, Bauteilaktion) fördern.

·        Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die vom Vereinsvorstand festgelegte Voraussetzungen erfüllen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)    Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 (4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt für Mitglieder kann zum Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3  Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 (4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 (5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den ortsüblichen Preisen beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 (2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 (1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 (2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 (3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 (4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 (6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 (7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 (8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 (9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)     Entlastung des Vorstands;

f)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer (und seinem allfälligen Stellvertreter), dem Kassier (und seinem allfälligen Stellvertreter).

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 (3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 (4)    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 (5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 (6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 (7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 (8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 (9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 (10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)    Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)    Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 (1)    Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 (2)    Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

Weitere Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 (5)    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 (6)    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 (7)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 (8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. Sollte für Schriftführer und Kassier kein Stellvertreter bestellt sein, vertreten sich diese gegenseitig.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 (1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 (3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 (1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 (2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 (3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

 (1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG des derzeit gültigen Einkommensteuergesetzes zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und das Vereinsvermögen zu übergeben.

 

 

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